Lexikon N

Notariatsakt


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Laut Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG, BGBl. Nr. 275/1992 §8 (1) darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung und Vorlage einer Heiratsurkunde durchgeführt werden.

Bei unverheirateten Paaren muss die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsaktes erteilt werden.

Bei Verwendung von Samen/Eizellen von Dritten (SamenspendeEizellspende) bedarf die Zustimmung zu dieser Methode in jedem Fall eines Notariatsakts – also auch bei verheirateten Paaren. Es wird darin auch die Elternschaft durch das die Spende empfangende Paar klar geregelt.

Eine notariell beglaubigte Zustimmung ist ab Ausstellungsdatum für zwei Jahre (FMedRÄG, 2015) oder bis auf Widerruf (FMedG 1992) gültig. Die Gültigkeitsdauer muss ausdrücklich im Notariatsakt ausgewiesen sein.

Der Notar hat das Paar zuvor eingehend über die rechtlichen Folgen der Zustimmung laut FMedG zu beraten.

Wir ersuchen um die Ausstellung der Zustimmungserklärung für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch einen österreichischen Notar. Auch bei Paaren, die keine österreichischen Staatsbürger sind, ist ein Notariatsakt lt. österreichischem Fortpflanzungsmedizingesetz erforderlich. Eventuell müssen dabei auch spezifische Rechtsvorschriften des Heimatlandes des Paares geklärt werden. Liegen keine ausreichenden Deutschkenntnisse vor, ist zusätzlich ein:e gerichtlich beeidete:r Dolmetscher:in nötig. Dies kann zusätzliche Notariatskosten oder Wartezeiten mit sich bringen.

Im Downloadbereich haben wir Ihnen ein Dokument zur Vorlage beim Notariat Ihrer Wahl zur Verfügung gestellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Notariatsakt via Online-Notariatstermin über die Plattform „Notarity“ ausstellen zu lassen: Buchung eines Online-Notariatstermines.
Der durch Notarity angebotene Preis sollte dabei (für deutschsprachige, österreichische Staatsbürger) bei 300 EUR liegen.